Aktualisierung vom 01.10.2022

Bundesweit gilt grundsätzlich wieder eine FFP2-Maskenpflicht in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, worunter auch die Heilpraktiker-Praxis angesiedelt ist.


Ausnahmen von der Maskenpflicht
• wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht
• Kinder unter 6 Jahren
• für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
• gehörlose und schwerhörige Menschen.


Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.


Aktualisierung vom 10.04.2022

Keine Zugangs- oder Therapiebeschränkungen mehr - Masken sind weiterhin erwünscht


Mit Inkrafttreten der 16.Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16.BayIfSMV) zum
03. April 2022 haben sich auch die Regeln für Heilpraktiker-Praxen erneut geändert:

• Alle Behandlungen (auch kosmetische) sind wieder erlaubt.
• Es besteht keine grundsätzliche Pflicht* zum Tragen einer Schutzmaske,

  ich empfehle dennoch allen Patienten das Tragen einer solchen.
• Die regelmäßige Testung von Therapeuten ist nicht mehr Pflicht,

  wird aber von uns weiterhin freiwillig durchgeführt.


*Es besteht eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, soweit „dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben“. (16. BayIfSMV).


Aktualisierung vom 16.12.2021

Weiterhin keine 3G-Regel, dafür wieder FFP2-Maskenpflicht

Die am 15. Dezember 2021 in Kraft getretene 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordung schreibt vor, dass Therapeuten, Mitarbeiter und Besucher von Heilpraktikerpraxen mindestens 2x in der Woche einen Antigen-Schnelltest machen und dies auch dokumentieren müssen. Für Patienten und deren Begleitpersonen gilt diese Regelung nicht. Allerdings ist das Tragen einer FFP2-Maske für Patienten wieder Vorschrift.


Aktualisierung vom 02.09.2021

Keine G3-Regelung in der Praxis

Am 2. September wurde die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht, welche die bisherigen Regelungen der 13. BayIfSMV ablöst. Sie trat am 2. September in Kraft und gilt bis einschließlich 1. Oktober 2021. Sie sieht vor, dass in den meisten Fällen der Eintritt zu Innenräumen nur Genesenen, Geimpften oder (negativ) Getesteten möglich ist, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 35 liegt. Da aber in Bayern explizit medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen von dieser Regelung ausgenommen sind, findet die 3G-Regelung für medizinisch notwendige Behandlungen in der Praxis keine Anwendung.


Weiterhin besteht die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen, wobei FFP2 nicht mehr vorgeschrieben ist.


Aktualisierung vom 01.07.2021

Keine Einschränkung in der Art der Behandlung

Alle von mir angebotenen Behandlungen dürfen inzwischen wieder durchgeführt werden (incl. der PPT-Behandlungen im Gesicht). Selbstverständlich werden dabei die strengen Hygieneregeln weiterhin eingehalten.

Patienten mit Erkältungssymptomen, Fieber oder Durchfall wenden sich zur Abklärung bitte weiterhin zuerst an den Hausarzt oder das Gesundheitsamt.


Aktualisierung vom 01.04.2021

Therapeutin ist getestet

Nachdem die Infektionszahlen wieder deutlich steigen und inzwischen ausreichend Selbsttests zu bekommen sind, führe ich zweimal wöchentlich einen freiwilligen Corona-Selbsttest durch, um meinen Patienten die höchst mögliche Sicherheit zu gewährleisten.


Alle bisherigen Regelungen bleiben in Kraft

Weiterhin bleibt es bei dem strengen Hygienekonzept. Für Patienten bedeutet das: Es können alle notwendigen medizinischen Behandlungen durchgeführt werden. Kosmetische Behandlungen im Gesicht sind leider nicht erlaubt. Patienten müssen FFP2-Masken tragen und sich beim Betreten der Praxis die Hände waschen/desinfizieren.

Sollten Sie an Erkältungssymptomen, Fieber oder Durchfall leiden, kommen Sie bitte nicht in die Praxis. Wenden Sie sich zur Abklärung bitte an den Hausarzt oder das Gesundheitsamt.


Aktualisierung vom 20.01.2021

FFP2-Maskenpflicht in der Praxis

Die seit 18.01.2021 in Bayern bestehende FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Raum gilt, laut Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV), veröffentlicht im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) 2021 Nr. 35 vom 15.01.2021, auch für Patienten in Heilpraktiker-Praxen.


Im Wortlaut heißt es: "... Die bisher im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen sowie in den nach § 12 zulässigerweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben bestehende Maskenpflicht wird nunmehr zu einer FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet. Dies schließt auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt, mit ein. Die FFP2-Maskenpflicht gilt dabei nur für die jeweiligen Fahrgäste bzw. Kunden und Patienten."


Aktualisierung vom 16.12.2020

Medizinische Behandlungen sind weiterhin erlaubt

Die Ausübung der Heilkunde wird durch die erneuten Kontaktbeschränkungen nicht berührt.

Unter den auch bisher schon geltenden besonderen Vorsichts- und Hygienemaßnahmen ist der Betrieb einer medizinischen Praxis mit allen notwendigen medizinischen Behandlungen weiterhin möglich.

Kosmetische Behandlungen

Durch die neuen Verordnungen wird allerdings die Durchführung von kosmetischen Behandlungen, wie schon im November, untersagt. Alle nicht medizinischen, rein kosmetischen Behandlungen können damit bis zum Ende der aktuellen Regelungen nicht durchgeführt werden.


Aktualisierung vom 11.05.2020

Maskenpflicht

Aufgrund der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) § 12 Abs. 3 vom 5. Mai 2020 besteht mit Wirkung ab 11. Mai 2020 in Bayern Maskenpflicht in medizinischen Praxen. Diese gilt gleichermaßen für die Therapeut*innen als auch für unsere Patient*innen und deren Begleitungen. Nur, wenn die Art der medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen das Tragen einer Maske nicht zulässt, entfällt diese Pflicht.

Gesichtsbehandlungen

Gesichtsbehandlungen können wieder durchgeführt werden, wobei die Therapeutin dabei mit einer FFP2 Maske und einem Gesichtsvisier ausgestattet ist.


Aktualisierung vom 04.05.2020

Heilpraktiker-Behandlungen weiterhin erlaubt.

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, die grundsätzlichen Beschränkungen des öffentlichen Lebens zunächst bis zum 10. Mai 2020 zu verlängern. Allerdings gibt es inzwischen einige Lockerungen im öffentlichen Leben. Auch Heilpraktiker dürfen weiterhin arbeiten. In der Praxis bleiben also alle untenstehenden Regelungen in Kraft.

Unter strengen hygienischen Auflagen dürfen auch Behandlungen am Körper durchgeführt werden. Kosmetische Behandlungen im Gesicht sind allerdings weiterhin verboten.



Aktualisierung vom 26.03.2020

Die gute Nachricht ist:

Besuch und Behandlung in meiner Praxis sind weiterhin möglich und erlaubt.


Die Aussage des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 25.03.2020 lautete wie folgt: „Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde und bieten damit medizinische Versorgungsleistungen an, d.h. sie sind bei der Auslegung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung grundsätzlich wie Ärzte, Zahnärzte und Veterinärmediziner zu behandeln und dürfen nach aktuellem Stand uneingeschränkt tätig sein.“


Zudem ist der Heilpraktiker inzwischen auf der Positivliste des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 23.03.2020 namentlich gelistet.

https://www.stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/43321/


Zwischenzeitliche Aussagen von Seiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, wonach Heilpraktiker Praxen schließen müssten, wurden inzwischen von der Behörde korrigiert.


In der Praxis gelten die höchstmöglichen Hygienevorschriften.


Das bedeutet für Patienten:


  • Es werden nur noch notwendige Einzeltermine mit deutlichem Abstand voneinander vergeben, damit sich Patienten im Wartezimmer nicht treffen und eine zwischenzeitliche Flächendesinfektion stattfinden kann.
  • Eine telefonische Terminvereinbarung ist zwingend, um die Notwendigkeit der Behandlung abzuklären und Risikofaktoren in Bezug auf eine Corona-Infektion auszuschließen.
  • Nach Betreten der Praxis werden alle Patienten gebeten sich die Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren.
  • Patienten mit Erkältungssymptomen (insbesondere mit trockenem Husten, Fieber, Atemproblemen, Abgeschlagenheit, Kopf- und Gliederschmerzen, evtl. begleitet von Übelkeit und Durchfall) können derzeit leider nicht in der Praxis empfangen werden. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall telefonisch an Ihren Hausarzt oder das Gesundheitsamt. Für Heilpraktiker besteht in Bezug auf die aktuelle Virusinfektion Diagnose- und Behandlungsverbot.
  • Manche Behandlungsformen (Massagen) können aufgrund des zu engen körperlichen Kontakts nicht durchgeführt werden. In den meisten Fällen bietet die Chinesische Medizin dafür alternative Möglichkeiten.
  • Die direkte Behandlung wird mit Mundschutz und Handschuhen durchgeführt.


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Alles Gute und bleiben Sie gesund!

 
 
 
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